Allgemeine Geschäftsbedingungen
der asse Kanal GmbH & Co. KG


Allgemeines, Geltungsbereich

Für Verträge zwischen der asse Kanal GmbH & Co. KG als Auftragnehmerin (im Folgenden: wir, uns oder AN genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden: AG genannt) und unseren Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Waren im Zusammenhang mit unseren Dienstleistungen gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten insbesondere auch dann für Verträge mit unseren Kunden, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung durch uns stellt in diesem Fall jedoch keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

 

Vertragsschluss, allg. Leistungserbringung

Unsere Angebote an den Kunden sind freibleibend. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben, indem er uns gegenüber eine Bestellung aufgibt.

Durch die Beauftragung gibt der Kunde uns gegenüber ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches wir innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang annehmen können. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder des unterschriebenen Vertrages an den Kunden oder durch Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden.

Dem AN allein obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages die Bestimmung des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise. Wir sind berechtigt, die zu erbringenden Leistungen selbst durch verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder durch Unterauftragnehmer zu erbringen.

(Liefer-)Termine sind unverbindlich, wenn nicht etwas Abweichendes in Schriftform vereinbart ist.

 

Besondere Pflichten des Auftraggebers

Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen - sofern bekannt - mitzuteilen. Insbesondere vorhandene Entwässerungspläne oder anderweitige Informationen über den Zustand der Leitung sind der AN anzuzeigen.

Besondere Arbeitserschwernisse oder auch Arbeitserleichterungen, die dem AG bekannt sind, zum Beispiel: Schäden am Leitungssystem, Hebeanlagen, Revisionsschächten oder Revisionsklappen müssen dem AG mitgeteilt werden; ebenso wie Abweichungen vom Entwässerungsplan (Verlauf der Leitung). Der AG ist verpflichtet, den AN über das Material des Entwässerungssystems zu informieren, insbesondere bei Rohrleitungen, die aus Eternit, Blei oder Grauguss bestehen.

Ist dem AG bekannt, dass Werkzeuge, chemische Rohrreinigungsmittel oder bereits Fremdkörper wie Klebstoffe, Scherben, Beton, Gips oder andere Gegenstände in das Leitungssystem eingebracht worden sind, ist dies der AN vor Beginn der Tätigkeit mitzuteilen. Dies gilt auch für bereits erfolgte Arbeiten am Entwässerungssystem, die nicht von der AN durchgeführt wurden. Bei Ausführung der Arbeiten ist der AG verpflichtet, im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung den Mitarbeitern der AN Zugang zu allen Bereichen zu verschaffen, die für die erfolgreiche Durchführung aller Arbeiten erforderlich sind. Der AG hat sicherzustellen, dass die Entwässerungsanlage während der Zeit, in der die AN die Anlage reinigt, nicht benutzt wird.

Ist der Einsatz von einem kombinierten Spül-Saugfahrzeug erforderlich, muss der AG sicherstellen, dass der Anfahrtsweg auf dem Grundstück und der Arbeitsbereich für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von ca. 26 t geeignet ist.

 

Rücktrittsrecht

Sind wir aufgrund der nicht richtigen und/oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer gehindert, die vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber dem Kunden in der geschuldeten Art oder zu der geschuldeten Zeit zu erbringen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, sofern ein solches Leistungshindernis nicht durch uns zu vertreten ist. Das Gleiche gilt in Fällen von unvorhersehbaren Betriebsstörungen etwa durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen oder unvermeidbaren Rohstoffmangel.

Im Falle des Eintritts eines Leistungshindernisses gemäß Ziffer 4.1. informieren wir den Kunden unverzüglich. Soweit wir in diesem Fall von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten wollen, werden wir unser Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 4.1. unverzüglich ausüben. Die bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich zurückerstattet.

 

Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die von dem Kunden zu leistende Zahlung ist in vollem Umfang sofort fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 8 Tage nach Erhalt der von uns geschuldeten Leistungen oder nach Ablauf des gesondert vereinbarten Zahlungsziels in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

Hinsichtlich der Folgen eines Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

Gewährleistungsansprüche, Haftungsbegrenzung

Im Falle der Vorliegens eines Mangels gelten für die Gewährleistungsansprüche des Kunden die gesetzlichen Regelungen.

Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder einen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Dienstleistung übernommen haben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz  1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

Wir weisen darauf hin, dass wir insbesondere nicht für Schäden haften, die infolge von Arbeiten an defekten, verrotteten oder vorschriftswidrig (nicht entsprechend den aktuellen DIN-Vorschriften) installierten Anlagen entstanden sind. Dies gilt auch für Verstopfungen aus Materialien, die widerstandsfähiger sind, als das sie umgebende Baumaterial (bspw. an Kunststoff- oder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfungen).

Die Regelungen in Ziffer 6.2. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

 

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger bindend. Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen.

Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Flensburg. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben in diesem Falle unberührt.

ASSE - GEPRÜFT UND ZERTIFIZIERT

Mit dem RAL-Gütezeichen Kanalbau und dem Zertifikat der Entsorgergemeinschaft der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V., kurz EdDE, werden ASSE KANAL die Bezeichnungen 'Entsorgungsfachbetrieb' und Fachbetrieb für die 'Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und Kanälen' bescheinigt.

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