Um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern ist eine Ableitung des Abwassers in einem dichten Abwassersystem erforderlich. Abwasseranlagen im Sinne des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des § 34 des Landeswassergesetzes sind nach den allgemeinen Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Hierzu zählt auch die DIN 1986 Teil 30. Danach sind Dichtheitsprüfungen bis spätestens zum 31. Dezember 2015 durchzuführen.
In ausgewiesenen Wassergewinnungsgebieten sowie für gewerbliches Abwasser gelten andere Fristen.
Nach dem technischen Regelwerk DIN 1986 Teil 30 stehen für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen zwei Methoden zur Verfügung:
1. Optische Inspektion mit einer Kanalfernsehanlage
Bei häuslichen Abwässern gilt die Anlage im Sinne der Norm als dicht, wenn im Rahmen einer optischen Inspektion
2. Druckprüfung mit Wasser
Die Anlage gilt bei der Druckprüfung mit Wasser als dicht, wenn in einer vorgegebenen Prüfzeit ein bestimmter Wasserverlust pro m³ benetzter Rohrwandung nicht eintritt.
Werden keine Mängel festgestellt, ist dies durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll wird durch die von Ihnen beauftragte Firma erstellt und unterzeichnet.
Erforderliche Unterlagen für den vollständigen Dichtheitsnachweis: